Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2029

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form einer Förderpauschale gewährt.

5.2   Zuschuss für Übungsveranstaltungen

5.2.1  

Die Höhe des Zuschusses je Übungsveranstaltung ist abhängig von den im Staatshaushalt für diesen Zweck im Jahr der Förderung zur Verfügung stehenden Mitteln und von der Gesamtzahl der zuwendungsfähigen Übungsveranstaltungen eines Bewilligungszeitraums.

5.2.2  

1Bei Übungsveranstaltungen betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben pauschal 26 € pro Übungsveranstaltung. 2Unter pauschaler Berücksichtigung eines Eigenmittelanteils und etwaiger Drittmittel beträgt der Zuschuss bis zu 15 € je Übungsveranstaltung (Förderpauschale).

5.3   Fahrtkostenzuschuss

5.3.1  

Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei überregionalen Sportveranstaltungen die Fahrtkosten vom Sitz der Sportgruppe für Menschen mit Behinderung zum Ort der überregionalen Veranstaltung mit Rückfahrt für aktive Teilnehmer mit Schwerbehinderung.

5.3.2  

1Für die Abrechnung von Reisekosten gelten als Höchstgrenze die Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG). 2Der Zuschuss für die Fahrtkosten kann bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.