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Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
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2174-A

Richtline für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 24. Februar 2022, Az. VI4/6865-1/227
(BayMBl. Nr. 164)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtline für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern vom 24. Februar 2022 (BayMBl. Nr. 164)
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuschüsse zur Förderung des Hilfeangebotes für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder. 2Dieses besteht aus
Frauenhäusern,
Fachberatungsstellen (Notrufe),
Interventionsstellen.
3Die Richtlinie erfolgt in Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention), das darauf abzielt, Frauen vor allen Formen von geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft, zu schützen. 4Grundlage der Gewaltbegriffe ist die Definition in Artikel 3 der Istanbul Konvention.
5Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
Frauenhäuser

1.1 Zweck der Zuwendung

1Von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum akut betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder benötigen eine schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung, die jederzeit vorübergehend zur Verfügung steht. 2Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.

1.2 Gegenstand der Zuwendung

Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 1.4.2 beschriebenen Aufgaben erhalten.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1

1Das Frauenhaus muss
mindestens fünf Plätze für Frauen und mindestens eine gleiche Anzahl Plätze für Kinder anbieten,
so ausgestattet sein, dass es den Bedürfnissen und dem Schutz der Hilfesuchenden gerecht werden kann und
eine Konzeption haben, wonach aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können; in der Konzeption soll auch dargestellt werden, inwieweit die Aufnahme von Frauen mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Frauen mit Behinderung oder mehreren Kindern) möglich ist.
2Darüber hinaus muss das Frauenhaus
Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der Frauen nach folgender Maßgabe vorhalten: 1,50 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen und für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,20 Fachkraftstellen,
Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der Kinder nach folgender Maßgabe vorhalten: 1,00 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen und für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,10 Fachkraftstellen,
Fachpersonal für die Leitung/Geschäftsführung nach folgender Maßgabe vorhalten:
0,25 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
0,50 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit zehn bis 20 Plätzen für Frauen,
0,75 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
1,00 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen,
Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung (insbesondere zur Wahrnehmung von Assistenz- und Organisationsaufgaben) und Gebäudemanagement vorhalten; für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement können alternativ auch Honorarkräfte beschäftigt oder die Leistung von externen Dienstleistern zugekauft werden.
3In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen in Satz 2 abgesehen werden. 4Ein Härtefall ist gegeben, wenn für die Nichterfüllung Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. 5Dies kann zum Beispiel die Nichtbesetzung einer Stelle aufgrund von Kündigung, längerer Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder sonstigem, unvorhergesehenem Ausscheiden der Mitarbeitenden sein, wenn der Träger aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes keine Ersatzkräfte findet. 6Der Träger muss glaubhaft darlegen, dass er sich intensiv darum bemüht, fachlich geeignetes Personal für eine richtlinienkonforme Personalbesetzung zu finden.

1.4.2

Zum Aufgabengebiet des Frauenhauses gehören insbesondere
telefonische, persönliche und, soweit möglich, digitale Beratung von hilfesuchenden akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen (unabhängig von einer Aufnahme in das Frauenhaus),
Rufbereitschaft „Rund-um-die-Uhr“,
fachliche Beratung und Begleitung der im Frauenhaus lebenden Frauen und Kinder,
Hilfestellung bei gewünschter Kontaktaufnahme mit der Ehefrau, dem Ehemann, der Partnerin oder dem Partner,
nachgehende Arbeit mit ehemaligen Frauenhausbewohnerinnen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen sowie den zuständigen Einrichtungen und Diensten,
präventive Arbeit sowie
Öffentlichkeitsarbeit.

1.4.3

1Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Frauen in den Frauenhäusern sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 2Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Kinder sind Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 3Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Leitung/Geschäftsführung sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit), Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 4Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 1.4.2 wahrzunehmen. 5Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das nach Nr. 1.4.1 Satz 2 eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

1.4.4

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 1.5.2) zu erbringen. 2Mieteinnahmen durch die Bewohnerinnen, Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.

1.4.5

1Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Ausgaben, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt. 2Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Träger des Frauenhauses vereinbart. 3Grundsätzlich soll die kommunale Förderung in Form eines pauschalen Zuschusses erfolgen. 4Andere Finanzierungssysteme können vereinbart werden. 5Eine staatliche Zuwendung erfolgt dann aber nur, wenn auch bei dieser Finanzierungsart der Betrieb des Frauenhauses gesichert ist und die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen nicht schlechter gestellt werden als bei Finanzierung in Form eines pauschalen Zuschusses. 6Die Finanzierung des Frauenhauses muss auf Dauer gesichert sein.

1.4.6

Der Träger sorgt für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeitenden, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Schulungen und Supervision.

1.4.7

Das Frauenhaus arbeitet mit Einrichtungen und Ämtern, zum Beispiel dem Amt für soziale Sicherung, dem Job-Center und dem Jugendamt, sowie mit Diensten (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen) und weiteren Beratungsangeboten (zum Beispiel Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen) zusammen und kooperiert fachlich insbesondere mit den regionalen Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten.

1.4.8

Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2

1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Personal gemäß Nr. 1.4.1. 2In den Bereichen Verwaltung und Gebäudemanagement sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte und eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.

1.5.3

1Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
Fachpersonal für Frauen: bis zu 32 950 € pro Vollzeitstelle,
Fachpersonal für Kinder: bis zu 29 940 € pro Vollzeitstelle,
Fachpersonal für Leitung/Geschäftsführung: bis zu 36 330 € pro Vollzeitstelle,
Personal für Verwaltung und Gebäudemanagement:
bis zu 20 220 € für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
bis zu 27 060 € für ein Frauenhaus mit zehn bis 20 Plätzen für Frauen,
bis zu 40 580 € für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
bis zu 54 110 € für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen.
2Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. 3In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. 4Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. 5Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533 997 € jährlich.
2.
Fachberatungsstellen (Notrufe)

2.1 Zweck der Zuwendung

1Von geschlechtsspezifischer häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche benötigen ein ambulantes Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und psychosoziale Beratung und Begleitung gewährt. 2Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

2.2 Gegenstand der Zuwendung

Fachberatungsstellen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 2.4.1 beschriebenen Aufgaben erhalten.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Fachberatungsstellen, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1

Zum Aufgabengebiet einer Fachberatungsstelle gehören
telefonische, persönliche und, soweit möglich, digitale Beratung von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen sowie von sexualisierter Gewalt betroffenen Kindern und Jugendlichen; bei Bedarf auch aufsuchende Beratung,
Krisenintervention für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt gegen ihre Mütter mittelbar betroffene Kinder und Jugendliche,
Begleitung zu Polizei und anderen Behörden, zur ärztlichen Untersuchung und zur anwaltschaftlichen Beratung,
telefonische und persönliche Beratung von Bezugspersonen der von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen sowie von sexualisierter Gewalt betroffenen Kindern und Jugendlichen, wie zum Beispiel Angehörige, Befreundete sowie Fachkräfte,
nach Möglichkeit angeleitete längerfristige Selbsthilfegruppen für die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen,
einzelfallbezogene Kooperation und Vernetzung, zum Beispiel mit der Polizei und den regionalen Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten,
einzelfallübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Hilfesystemen, zum Beispiel in Vernetzungsgremien wie den Runden Tischen gegen Gewalt gegen Frauen,
im Einzelfall Zeugenbegleitung, ausgenommen die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung,
zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit,
Öffentlichkeitsarbeit mit den Zielgruppen Fachöffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeit.

2.4.2

1Jede personalkostengeförderte Fachberatungsstelle muss
Fachpersonal für die Beratung der Frauen, Kinder und Jugendlichen nach folgender Maßgabe vorhalten:
2,00 Fachkraftstellen; bei Teilzeitkräften muss durch Arbeitsplatzteilung die ganztägige Besetzung der Fachberatungsstelle gewährleistet sein,
Personal für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung vorhalten; alternativ können auch Honorarkräfte beschäftigt werden; im Aufgabenbereich Verwaltung kann die Leistung auch von externen Dienstleistern zugekauft werden.
2In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen in Satz 1 abgesehen werden. 3Ein Härtefall ist gegeben, wenn für die Nichterfüllung Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. 4Dies kann zum Beispiel die Nichtbesetzung einer Stelle aufgrund von Kündigung, längerer Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder sonstigem, unvorhergesehenem Ausscheiden der Mitarbeitenden sein, wenn der Träger aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes keine Ersatzkräfte findet. 5Der Träger muss glaubhaft darlegen, dass er sich intensiv darum bemüht, fachlich geeignetes Personal für eine richtlinienkonforme Personalbesetzung zu finden.

2.4.3

1Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung der Frauen, Kinder und Jugendlichen sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.4.1 wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das nach Nr. 2.4.2 Satz 1 eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

2.4.4

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nrn. 2.5.2.1 und 2.5.3.1) zu erbringen. 2Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.

2.4.5

1Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Gemeinde) an den Gesamtausgaben der Fachberatungsstelle beteiligt. 2Bei sachkostengeförderten Fachberatungsstellen nach Nr. 2.5.3, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits eine staatliche Förderung ohne kommunale Beteiligung erhalten hatten, kann die Bewilligungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 3Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Kommunen und dem Träger der Fachberatungsstelle vereinbart. 4Die Finanzierung der Fachberatungsstelle muss auf Dauer gesichert sein.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

2.5.2

Die staatliche Zuwendung kann als Personalkostenförderung erfolgen.

2.5.2.1

1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Personal gemäß Nr. 2.4.2. 2In den Bereichen Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte oder bei der Verwaltung auch für eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.

2.5.2.2

1Die Höhe der Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
Fachpersonal für Frauen, Kinder und Jugendliche: bis zu 32 950 € pro Vollzeitstelle,
Personal für Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung: bis zu 20 639 € pro Fachberatungsstelle.
2Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. 3In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. 4Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.

2.5.3

Anstelle der Personalkostenförderung nach Nr. 2.5.2 ist eine Sachkostenförderung möglich.

2.5.3.1

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit; dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 € je Stunde zuwendungsfähig; für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 € pro Tag und Person für Tagungsgebühren (einschließlich Verpflegung und Unterkunft) zuwendungsfähig,
Personal- oder Sachausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung.

2.5.3.2

Für die Sachkostenförderung werden folgende jährliche Festbeträge festgesetzt:
für die Ausgaben nach Nr. 2.5.3.1 Spiegelstrich 1: bis zu 2 381 €,
für die Ausgaben nach Nr. 2.5.3.1 Spiegelstrich 2: bis zu 20 639 € pro Fachberatungsstelle.

2.5.4

1Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personalausgaben und Sachausgaben zuwendungsfähig. 2Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 8 000 € jährlich pro Außenstelle, maximal die zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.
Interventionsstellen

3.1 Zweck der Zuwendung

1Von häuslicher Gewalt und/oder Stalking betroffene Frauen, die aus unterschiedlichen Gründen von sich aus keine Hilfe in Anspruch nehmen, können durch eine zugehende (pro-aktive) Beratung erreicht werden, die durch Interventionsstellen angeboten wird. 2Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen eine flächendeckende Versorgung mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffene Frauen zu unterstützen. 3Eine Interventionsstelle soll mehrere kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) abdecken (Einzugsbereich).

3.2 Gegenstand der Zuwendung

Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 beschriebenen Tätigkeiten.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1

Die Tätigkeit der Interventionsstellen muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:
Die Interventionsstelle hat den pro-aktiven Beratungsansatz als ein zugehendes psychosoziales Beratungsangebot für Frauen nach einem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen sicherzustellen; sie hat als Bindeglied zwischen der polizeilichen Intervention und der Inanspruchnahme von betroffenenorientierter Beratung zu fungieren.
Die pro-aktive Beratung darf nur für Frauen, die von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffen sind, erfolgen.
Die Interventionsstelle hat mit den betroffenen Frauen unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem sie von der Polizei die Nachricht über den Einsatz (sogenannter Kurzbericht häusliche Gewalt) erhalten hat; die Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel durch drei Versuche innerhalb von drei Werktagen.
1Der Beratungsauftrag der Interventionsstelle ist fachlich und zeitlich begrenzt. 2Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme leistet die Interventionsstelle – unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Frau – in der Regel bis zu drei persönliche Folgeberatungen; danach soll sie die von häuslicher Gewalt und/oder Stalking betroffene Frau an das bestehende ambulante Beratungsangebot (zum Beispiel Fachberatungsstellen, ambulante Beratungsstellen der Frauenhäuser) weitervermitteln.
Die Interventionsstelle hat regelmäßige Abstimmungsgespräche mit den Polizeiinspektionen durchzuführen und ihnen Schulungen anzubieten.
Die Interventionsstelle hat sich mit anderen Fachstellen, zum Beispiel Ehe- und Familienberatungsstellen, Jugendhilfe und Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten, zu vernetzen und kooperiert mit diesen.

3.4.2

1Zuwendungsfähige Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 3.4.1 wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

3.4.3

1Der Betrieb der Interventionsstelle muss für mindestens zehn Stunden pro Woche sichergestellt sein. 2Eine Aufteilung der Wochenstunden auf mehrere Fachkräfte ist möglich, soweit die ordnungsgemäße Beratung gewährleistet ist.

3.4.4

Die Festlegung der förderfähigen Wochenstunden erfolgt nach folgender Maßgabe:
Die Entscheidung über die Anzahl der förderfähigen Wochenstunden wird anhand der regionalen Gegebenheiten (insbesondere Anzahl der über die Polizei eingegangenen Meldungen) getroffen.
Interventionsstellen, die neu in Betrieb gehen, werden im ersten Bewilligungsjahr mit zehn Wochenstunden gefördert.

3.4.5

1Zur Sicherstellung einer effektiven Ausrichtung der Beratungstätigkeit hat die Interventionsstelle Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen. 2Die Interventionsstelle hat im Rahmen der Kooperation auch ihrerseits beständig auf die Vertiefung und den Ausbau der Kooperationen hinzuwirken.

3.4.6

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 3.5.2) zu erbringen. 2Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.

3.4.7

1Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft im Einzugsbereich der Interventionsstelle an ihren Gesamtausgaben mit mindestens 10 % beteiligt. 2Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und dem Träger der Interventionsstelle vereinbart. 3Die Finanzierung der Interventionsstelle muss auf Dauer gesichert sein.

3.5 Art und Umfang der Zuwendung

3.5.1

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.5.2

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl (vgl. Nr. 3.4.4) sowie Sachausgaben.

3.5.3

1Für Personalausgaben werden für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich bis zu 51 130 € gewährt, maximal jedoch 80 % der tatsächlich im Bewilligungszeitraum anfallenden Personalausgaben für diese Fachkraft. 2Für eine Vollzeitstelle wird eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde gelegt. 3Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft und bei Begrenzung der förderfähigen Wochenstunden wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.

3.5.4

1Für Sachausgaben werden jährlich bis zu 8 000 € pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft gewährt, bei einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Sachausgabenzuschuss anteilig gewährt. 2Die Zuwendung darf 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 3Zuwendungsfähig sind nur die für den Betrieb der Interventionsstelle erforderlichen Sachausgaben. 4Bei Begrenzung der förderfähigen Wochenstunden wird der Sachausgabenzuschuss anteilig gewährt.
4.
Mehrfachförderung
1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 2Stehen Frauenhaus, Fachberatungsstelle oder Interventionsstelle in gleicher Trägerschaft, ist kostenmäßig bei den Personal- und Sachausgaben eine strikte Trennung vorzunehmen.
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

5.2 Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

5.3 Erstmalige Antragstellung

1Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger des Frauenhauses, der Fachberatungsstelle oder der Interventionsstelle bei der Bewilligungsbehörde. 2Sofern die Förderung eines Frauenhauses oder einer Fachberatungsstelle beantragt wird, hat der Träger Stellungnahmen der mitfinanzierenden kommunalen Gebietskörperschaften zum Bedarf beizufügen. 3Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem StMAS zu. 4Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung. 5Bei Frauenhäusern sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag anzuhören.

5.4 Anschlussförderung

1Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag des Trägers bei der Bewilligungsbehörde. 2Bei wesentlichen Änderungen des Förderantrags ist das StMAS durch die Bewilligungsbehörde einzubinden.

5.5 Antragsfrist, Antragsunterlagen

1Der Antrag auf Zuwendung nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
Nachweis über die Eigenschaft als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern (bei Erstantrag oder Änderungen),
Projektbeschreibung oder Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit (bei Erstantrag oder Änderungen),
Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Übersicht über die Personalausgaben,
Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich,
für Frauenhaus- und Fachberatungsstellenförderung nur bei Erstantrag,
für Interventionsstellen bei Erst- und Folgeanträgen, es sei denn, es liegt bereits eine mehrere Jahre betreffende Kostenzusage vor.
Für Interventionsstellenförderung: schriftliche Bestätigung des Trägers zur Kooperationsbereitschaft mit den jeweiligen Polizeiinspektionen (bei Erstantrag).
3Sollte die Kostenzusage nach Satz 2 Spiegelstrich 5 zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sein, ist eine Erklärung mindestens einer kommunalen Gebietskörperschaft im Einzugsbereich ausreichend, mit der sie die Absicht bekundet, sich an den Gesamtausgaben zu beteiligen, bei Interventionsstellen mit mindestens 10 %. 4Die Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich müssen spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vorliegen.
6.
Nachweis und Prüfung der Verwendung

6.1 Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie insbesondere die Durchführung der Aufgaben, das erzielte Ergebnis und gesammelte Erfahrungen darzustellen. 4Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung der gesamten Tätigkeit des geförderten Personals beizufügen. 5Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 7Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

6.2 Statistik

1Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen, der von der Bewilligungsbehörde für die Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und Interventionsstellen bereitgestellt wird. 2Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form. 3Einblick in die Statistiken dürfen auf Anfrage nur die Kostenträger, der Bayerische Oberste Rechnungshof und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Mittelverwendung notwendig ist.
7.
Erfolgskontrolle
1Die mit der Richtlinie geförderten Maßnahmen werden gemäß der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO einer jährlichen Erfolgskontrolle unterzogen. 2Um Zielerreichung, Wirkung und Wirtschaftlichkeit messen zu können, sind quantitative und qualitative Indikatoren zu berücksichtigen.
3Quantitative Indikatoren können insbesondere folgende, im Rahmen der anonymisierten Jahresstatistik erhobene Daten sein:
bei den Frauenhäusern: Erfüllung der Personalschlüssel nach Nr. 1.4.1, Anzahl, Herkunft und durchschnittliche Aufenthaltsdauer der in den Frauenhäusern lebenden Frauen sowie Auslastungsquoten der Frauenhäuser jeweils im Kalenderjahr,
bei den Fachberatungsstellen: Erfüllung der Personalschlüssel nach Nr. 2.4.2, Anzahl der ratsuchenden Frauen und Kinder sowie Art und Anlass der Beratungen jeweils im Kalenderjahr,
bei den Interventionsstellen: Anzahl der über die Polizei eingegangenen Meldungen, Anzahl der beratenen Frauen und Anzahl der Beratungen jeweils im Kalenderjahr.
4Als qualitative Indikatoren dienen insbesondere die Erkenntnisse aus den jährlich vorzulegenden Sachberichten sowie dem regelmäßigen Austausch mit der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und der Regierung von Mittelfranken als Vollzugsbehörde.
8.
Prüfungsrecht
Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.
9.
Datenschutz
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Regierung von Mittelfranken ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Regierung von Mittelfranken erfüllt.
10.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 10. März 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor