Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
2.
Fachberatungsstellen (Notrufe)

2.1 Zweck der Zuwendung

1Von geschlechtsspezifischer häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche benötigen ein ambulantes Beratungsangebot, das die erlebte Gewaltsituation auffängt und psychosoziale Beratung und Begleitung gewährt. 2Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche zu unterstützen.

2.2 Gegenstand der Zuwendung

Fachberatungsstellen, die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder sowie von sexualisierter Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche beraten, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 2.4.1 beschriebenen Aufgaben erhalten.

2.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Fachberatungsstellen, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1

Zum Aufgabengebiet einer Fachberatungsstelle gehören
telefonische, persönliche und, soweit möglich, digitale Beratung von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen sowie von sexualisierter Gewalt betroffenen Kindern und Jugendlichen; bei Bedarf auch aufsuchende Beratung,
Krisenintervention für von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt gegen ihre Mütter mittelbar betroffene Kinder und Jugendliche,
Begleitung zu Polizei und anderen Behörden, zur ärztlichen Untersuchung und zur anwaltschaftlichen Beratung,
telefonische und persönliche Beratung von Bezugspersonen der von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen sowie von sexualisierter Gewalt betroffenen Kindern und Jugendlichen, wie zum Beispiel Angehörige, Befreundete sowie Fachkräfte,
nach Möglichkeit angeleitete längerfristige Selbsthilfegruppen für die von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen Frauen,
einzelfallbezogene Kooperation und Vernetzung, zum Beispiel mit der Polizei und den regionalen Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten,
einzelfallübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Hilfesystemen, zum Beispiel in Vernetzungsgremien wie den Runden Tischen gegen Gewalt gegen Frauen,
im Einzelfall Zeugenbegleitung, ausgenommen die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g der Strafprozessordnung,
zielgruppenspezifische und -übergreifende Präventionsarbeit,
Öffentlichkeitsarbeit mit den Zielgruppen Fachöffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeit.

2.4.2

1Jede personalkostengeförderte Fachberatungsstelle muss
Fachpersonal für die Beratung der Frauen, Kinder und Jugendlichen nach folgender Maßgabe vorhalten:
2,00 Fachkraftstellen; bei Teilzeitkräften muss durch Arbeitsplatzteilung die ganztägige Besetzung der Fachberatungsstelle gewährleistet sein,
Personal für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung vorhalten; alternativ können auch Honorarkräfte beschäftigt werden; im Aufgabenbereich Verwaltung kann die Leistung auch von externen Dienstleistern zugekauft werden.
2In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen in Satz 1 abgesehen werden. 3Ein Härtefall ist gegeben, wenn für die Nichterfüllung Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. 4Dies kann zum Beispiel die Nichtbesetzung einer Stelle aufgrund von Kündigung, längerer Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder sonstigem, unvorhergesehenem Ausscheiden der Mitarbeitenden sein, wenn der Träger aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes keine Ersatzkräfte findet. 5Der Träger muss glaubhaft darlegen, dass er sich intensiv darum bemüht, fachlich geeignetes Personal für eine richtlinienkonforme Personalbesetzung zu finden.

2.4.3

1Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung der Frauen, Kinder und Jugendlichen sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.4.1 wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das nach Nr. 2.4.2 Satz 1 eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

2.4.4

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nrn. 2.5.2.1 und 2.5.3.1) zu erbringen. 2Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.

2.4.5

1Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft (Landkreis, kreisfreie Stadt oder Gemeinde) an den Gesamtausgaben der Fachberatungsstelle beteiligt. 2Bei sachkostengeförderten Fachberatungsstellen nach Nr. 2.5.3, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits eine staatliche Förderung ohne kommunale Beteiligung erhalten hatten, kann die Bewilligungsbehörde in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 3Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Kommunen und dem Träger der Fachberatungsstelle vereinbart. 4Die Finanzierung der Fachberatungsstelle muss auf Dauer gesichert sein.

2.5 Art und Umfang der Zuwendung

2.5.1

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

2.5.2

Die staatliche Zuwendung kann als Personalkostenförderung erfolgen.

2.5.2.1

1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Personal gemäß Nr. 2.4.2. 2In den Bereichen Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte oder bei der Verwaltung auch für eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.

2.5.2.2

1Die Höhe der Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
Fachpersonal für Frauen, Kinder und Jugendliche: bis zu 32 950 € pro Vollzeitstelle,
Personal für Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung: bis zu 20 639 € pro Fachberatungsstelle.
2Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. 3In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. 4Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.

2.5.3

Anstelle der Personalkostenförderung nach Nr. 2.5.2 ist eine Sachkostenförderung möglich.

2.5.3.1

Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig:
Ausgaben für Fortbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit; dabei sind im Rahmen von Fortbildungsmaßnahmen oder Supervision Honorarkosten von maximal 80 € je Stunde zuwendungsfähig; für auswärtige Fortbildungsmaßnahmen sind bis zu 40 € pro Tag und Person für Tagungsgebühren (einschließlich Verpflegung und Unterkunft) zuwendungsfähig,
Personal- oder Sachausgaben für die Aufgabenbereiche Prävention, Leitung/Geschäftsführung und Verwaltung.

2.5.3.2

Für die Sachkostenförderung werden folgende jährliche Festbeträge festgesetzt:
für die Ausgaben nach Nr. 2.5.3.1 Spiegelstrich 1: bis zu 2 381 €,
für die Ausgaben nach Nr. 2.5.3.1 Spiegelstrich 2: bis zu 20 639 € pro Fachberatungsstelle.

2.5.4

1Bei Vorhaltung einer Außenstelle sind Personalausgaben und Sachausgaben zuwendungsfähig. 2Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 8 000 € jährlich pro Außenstelle, maximal die zuwendungsfähigen Ausgaben.