Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
1.
Frauenhäuser

1.1 Zweck der Zuwendung

1Von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum akut betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder benötigen eine schützende und sichere Unterkunft mit psychosozialer Beratung und Begleitung, die jederzeit vorübergehend zur Verfügung steht. 2Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.

1.2 Gegenstand der Zuwendung

Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen, können eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 1.4.2 beschriebenen Aufgaben erhalten.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1

1Das Frauenhaus muss
mindestens fünf Plätze für Frauen und mindestens eine gleiche Anzahl Plätze für Kinder anbieten,
so ausgestattet sein, dass es den Bedürfnissen und dem Schutz der Hilfesuchenden gerecht werden kann und
eine Konzeption haben, wonach aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können; in der Konzeption soll auch dargestellt werden, inwieweit die Aufnahme von Frauen mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Frauen mit Behinderung oder mehreren Kindern) möglich ist.
2Darüber hinaus muss das Frauenhaus
Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der Frauen nach folgender Maßgabe vorhalten: 1,50 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen und für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,20 Fachkraftstellen,
Fachpersonal für die Beratung und Betreuung der Kinder nach folgender Maßgabe vorhalten: 1,00 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen und für jeden weiteren Frauenplatz zusätzlich 0,10 Fachkraftstellen,
Fachpersonal für die Leitung/Geschäftsführung nach folgender Maßgabe vorhalten:
0,25 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
0,50 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit zehn bis 20 Plätzen für Frauen,
0,75 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
1,00 Fachkraftstellen für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen,
Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung (insbesondere zur Wahrnehmung von Assistenz- und Organisationsaufgaben) und Gebäudemanagement vorhalten; für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement können alternativ auch Honorarkräfte beschäftigt oder die Leistung von externen Dienstleistern zugekauft werden.
3In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen in Satz 2 abgesehen werden. 4Ein Härtefall ist gegeben, wenn für die Nichterfüllung Gründe vorliegen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat. 5Dies kann zum Beispiel die Nichtbesetzung einer Stelle aufgrund von Kündigung, längerer Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschutz oder sonstigem, unvorhergesehenem Ausscheiden der Mitarbeitenden sein, wenn der Träger aufgrund des angespannten Arbeitsmarktes keine Ersatzkräfte findet. 6Der Träger muss glaubhaft darlegen, dass er sich intensiv darum bemüht, fachlich geeignetes Personal für eine richtlinienkonforme Personalbesetzung zu finden.

1.4.2

Zum Aufgabengebiet des Frauenhauses gehören insbesondere
telefonische, persönliche und, soweit möglich, digitale Beratung von hilfesuchenden akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffenen oder bedrohten Frauen (unabhängig von einer Aufnahme in das Frauenhaus),
Rufbereitschaft „Rund-um-die-Uhr“,
fachliche Beratung und Begleitung der im Frauenhaus lebenden Frauen und Kinder,
Hilfestellung bei gewünschter Kontaktaufnahme mit der Ehefrau, dem Ehemann, der Partnerin oder dem Partner,
nachgehende Arbeit mit ehemaligen Frauenhausbewohnerinnen in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Beratungsstellen sowie den zuständigen Einrichtungen und Diensten,
präventive Arbeit sowie
Öffentlichkeitsarbeit.

1.4.3

1Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Frauen in den Frauenhäusern sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 2Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Beratung und Betreuung der Kinder sind Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 3Zuwendungsfähige Fachkräfte für die Leitung/Geschäftsführung sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit), Sozialwirtinnen und Sozialwirte sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 4Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 1.4.2 wahrzunehmen. 5Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das nach Nr. 1.4.1 Satz 2 eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

1.4.4

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 1.5.2) zu erbringen. 2Mieteinnahmen durch die Bewohnerinnen, Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.

1.4.5

1Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Ausgaben, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt. 2Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten Landkreisen und kreisfreien Städten und dem Träger des Frauenhauses vereinbart. 3Grundsätzlich soll die kommunale Förderung in Form eines pauschalen Zuschusses erfolgen. 4Andere Finanzierungssysteme können vereinbart werden. 5Eine staatliche Zuwendung erfolgt dann aber nur, wenn auch bei dieser Finanzierungsart der Betrieb des Frauenhauses gesichert ist und die im Frauenhaus aufgenommenen Frauen nicht schlechter gestellt werden als bei Finanzierung in Form eines pauschalen Zuschusses. 6Die Finanzierung des Frauenhauses muss auf Dauer gesichert sein.

1.4.6

Der Träger sorgt für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeitenden, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Schulungen und Supervision.

1.4.7

Das Frauenhaus arbeitet mit Einrichtungen und Ämtern, zum Beispiel dem Amt für soziale Sicherung, dem Job-Center und dem Jugendamt, sowie mit Diensten (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen) und weiteren Beratungsangeboten (zum Beispiel Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen) zusammen und kooperiert fachlich insbesondere mit den regionalen Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten.

1.4.8

Die Aufenthaltsdauer richtet sich nach der individuellen Situation der Frau; sie soll in der Regel zehn Wochen nicht überschreiten.

1.5 Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

1.5.2

1Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Personal gemäß Nr. 1.4.1. 2In den Bereichen Verwaltung und Gebäudemanagement sind anstelle von Personalausgaben für festangestelltes Personal auch Sachausgaben für Honorarkräfte und eine zugekaufte Dienstleistung zuwendungsfähig.

1.5.3

1Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
Fachpersonal für Frauen: bis zu 32 950 € pro Vollzeitstelle,
Fachpersonal für Kinder: bis zu 29 940 € pro Vollzeitstelle,
Fachpersonal für Leitung/Geschäftsführung: bis zu 36 330 € pro Vollzeitstelle,
Personal für Verwaltung und Gebäudemanagement:
bis zu 20 220 € für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
bis zu 27 060 € für ein Frauenhaus mit zehn bis 20 Plätzen für Frauen,
bis zu 40 580 € für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
bis zu 54 110 € für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen.
2Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. 3In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. 4Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. 5Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533 997 € jährlich.