Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
7.
Erfolgskontrolle
1Die mit der Richtlinie geförderten Maßnahmen werden gemäß der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO einer jährlichen Erfolgskontrolle unterzogen. 2Um Zielerreichung, Wirkung und Wirtschaftlichkeit messen zu können, sind quantitative und qualitative Indikatoren zu berücksichtigen.
3Quantitative Indikatoren können insbesondere folgende, im Rahmen der anonymisierten Jahresstatistik erhobene Daten sein:
bei den Frauenhäusern: Erfüllung der Personalschlüssel nach Nr. 1.4.1, Anzahl, Herkunft und durchschnittliche Aufenthaltsdauer der in den Frauenhäusern lebenden Frauen sowie Auslastungsquoten der Frauenhäuser jeweils im Kalenderjahr,
bei den Fachberatungsstellen: Erfüllung der Personalschlüssel nach Nr. 2.4.2, Anzahl der ratsuchenden Frauen und Kinder sowie Art und Anlass der Beratungen jeweils im Kalenderjahr,
bei den Interventionsstellen: Anzahl der über die Polizei eingegangenen Meldungen, Anzahl der beratenen Frauen und Anzahl der Beratungen jeweils im Kalenderjahr.
4Als qualitative Indikatoren dienen insbesondere die Erkenntnisse aus den jährlich vorzulegenden Sachberichten sowie dem regelmäßigen Austausch mit der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und der Regierung von Mittelfranken als Vollzugsbehörde.