Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
5.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

5.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

5.2 Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

5.3 Erstmalige Antragstellung

1Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger des Frauenhauses, der Fachberatungsstelle oder der Interventionsstelle bei der Bewilligungsbehörde. 2Sofern die Förderung eines Frauenhauses oder einer Fachberatungsstelle beantragt wird, hat der Träger Stellungnahmen der mitfinanzierenden kommunalen Gebietskörperschaften zum Bedarf beizufügen. 3Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem StMAS zu. 4Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung. 5Bei Frauenhäusern sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag anzuhören.

5.4 Anschlussförderung

1Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag des Trägers bei der Bewilligungsbehörde. 2Bei wesentlichen Änderungen des Förderantrags ist das StMAS durch die Bewilligungsbehörde einzubinden.

5.5 Antragsfrist, Antragsunterlagen

1Der Antrag auf Zuwendung nach dieser Richtlinie ist unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dem Antrag sind beizufügen:
Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
Nachweis über die Eigenschaft als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern (bei Erstantrag oder Änderungen),
Projektbeschreibung oder Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit (bei Erstantrag oder Änderungen),
Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Übersicht über die Personalausgaben,
Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich,
für Frauenhaus- und Fachberatungsstellenförderung nur bei Erstantrag,
für Interventionsstellen bei Erst- und Folgeanträgen, es sei denn, es liegt bereits eine mehrere Jahre betreffende Kostenzusage vor.
Für Interventionsstellenförderung: schriftliche Bestätigung des Trägers zur Kooperationsbereitschaft mit den jeweiligen Polizeiinspektionen (bei Erstantrag).
3Sollte die Kostenzusage nach Satz 2 Spiegelstrich 5 zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sein, ist eine Erklärung mindestens einer kommunalen Gebietskörperschaft im Einzugsbereich ausreichend, mit der sie die Absicht bekundet, sich an den Gesamtausgaben zu beteiligen, bei Interventionsstellen mit mindestens 10 %. 4Die Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich müssen spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vorliegen.