Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
3.
Interventionsstellen

3.1 Zweck der Zuwendung

1Von häuslicher Gewalt und/oder Stalking betroffene Frauen, die aus unterschiedlichen Gründen von sich aus keine Hilfe in Anspruch nehmen, können durch eine zugehende (pro-aktive) Beratung erreicht werden, die durch Interventionsstellen angeboten wird. 2Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen eine flächendeckende Versorgung mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffene Frauen zu unterstützen. 3Eine Interventionsstelle soll mehrere kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) abdecken (Einzugsbereich).

3.2 Gegenstand der Zuwendung

Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Zuwendung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 beschriebenen Tätigkeiten.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1

Die Tätigkeit der Interventionsstellen muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:
Die Interventionsstelle hat den pro-aktiven Beratungsansatz als ein zugehendes psychosoziales Beratungsangebot für Frauen nach einem polizeilichen Einsatz bei häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen sicherzustellen; sie hat als Bindeglied zwischen der polizeilichen Intervention und der Inanspruchnahme von betroffenenorientierter Beratung zu fungieren.
Die pro-aktive Beratung darf nur für Frauen, die von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffen sind, erfolgen.
Die Interventionsstelle hat mit den betroffenen Frauen unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen, nachdem sie von der Polizei die Nachricht über den Einsatz (sogenannter Kurzbericht häusliche Gewalt) erhalten hat; die Kontaktaufnahme erfolgt in der Regel durch drei Versuche innerhalb von drei Werktagen.
1Der Beratungsauftrag der Interventionsstelle ist fachlich und zeitlich begrenzt. 2Nach der ersten telefonischen Kontaktaufnahme leistet die Interventionsstelle – unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Frau – in der Regel bis zu drei persönliche Folgeberatungen; danach soll sie die von häuslicher Gewalt und/oder Stalking betroffene Frau an das bestehende ambulante Beratungsangebot (zum Beispiel Fachberatungsstellen, ambulante Beratungsstellen der Frauenhäuser) weitervermitteln.
Die Interventionsstelle hat regelmäßige Abstimmungsgespräche mit den Polizeiinspektionen durchzuführen und ihnen Schulungen anzubieten.
Die Interventionsstelle hat sich mit anderen Fachstellen, zum Beispiel Ehe- und Familienberatungsstellen, Jugendhilfe und Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der BAG Täterarbeit HG arbeiten, zu vernetzen und kooperiert mit diesen.

3.4.2

1Zuwendungsfähige Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte oder graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Erfahrung. 2Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 3.4.1 wahrzunehmen. 3Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

3.4.3

1Der Betrieb der Interventionsstelle muss für mindestens zehn Stunden pro Woche sichergestellt sein. 2Eine Aufteilung der Wochenstunden auf mehrere Fachkräfte ist möglich, soweit die ordnungsgemäße Beratung gewährleistet ist.

3.4.4

Die Festlegung der förderfähigen Wochenstunden erfolgt nach folgender Maßgabe:
Die Entscheidung über die Anzahl der förderfähigen Wochenstunden wird anhand der regionalen Gegebenheiten (insbesondere Anzahl der über die Polizei eingegangenen Meldungen) getroffen.
Interventionsstellen, die neu in Betrieb gehen, werden im ersten Bewilligungsjahr mit zehn Wochenstunden gefördert.

3.4.5

1Zur Sicherstellung einer effektiven Ausrichtung der Beratungstätigkeit hat die Interventionsstelle Kooperationsvereinbarungen mit den umliegenden Polizeiinspektionen des Einzugsbereichs abzuschließen. 2Die Interventionsstelle hat im Rahmen der Kooperation auch ihrerseits beständig auf die Vertiefung und den Ausbau der Kooperationen hinzuwirken.

3.4.6

1Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 3.5.2) zu erbringen. 2Spenden und Bußgelder können als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt werden, insbesondere wenn sich der Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, dem der Zuwendungsempfänger angehört, nicht an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt.

3.4.7

1Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft im Einzugsbereich der Interventionsstelle an ihren Gesamtausgaben mit mindestens 10 % beteiligt. 2Die Einzelheiten der kommunalen Finanzierung werden zwischen den an der Finanzierung beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften und dem Träger der Interventionsstelle vereinbart. 3Die Finanzierung der Interventionsstelle muss auf Dauer gesichert sein.

3.5 Art und Umfang der Zuwendung

3.5.1

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

3.5.2

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl (vgl. Nr. 3.4.4) sowie Sachausgaben.

3.5.3

1Für Personalausgaben werden für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich bis zu 51 130 € gewährt, maximal jedoch 80 % der tatsächlich im Bewilligungszeitraum anfallenden Personalausgaben für diese Fachkraft. 2Für eine Vollzeitstelle wird eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde gelegt. 3Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft und bei Begrenzung der förderfähigen Wochenstunden wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.

3.5.4

1Für Sachausgaben werden jährlich bis zu 8 000 € pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft gewährt, bei einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Sachausgabenzuschuss anteilig gewährt. 2Die Zuwendung darf 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. 3Zuwendungsfähig sind nur die für den Betrieb der Interventionsstelle erforderlichen Sachausgaben. 4Bei Begrenzung der förderfähigen Wochenstunden wird der Sachausgabenzuschuss anteilig gewährt.