Inhalt

Text gilt ab: 10.03.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024
Fassung: 24.02.2022
6.
Nachweis und Prüfung der Verwendung

6.1 Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. 2Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. 3Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie insbesondere die Durchführung der Aufgaben, das erzielte Ergebnis und gesammelte Erfahrungen darzustellen. 4Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung der gesamten Tätigkeit des geförderten Personals beizufügen. 5Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 6Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. 7Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

6.2 Statistik

1Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen, der von der Bewilligungsbehörde für die Frauenhäuser, Fachberatungsstellen und Interventionsstellen bereitgestellt wird. 2Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form. 3Einblick in die Statistiken dürfen auf Anfrage nur die Kostenträger, der Bayerische Oberste Rechnungshof und der Bayerische Kommunale Prüfungsverband nehmen, soweit dies zur Überprüfung der Mittelverwendung notwendig ist.