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Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 18
Gesetzliche Vertretung
1Der Präsident oder die Präsidentin vertritt den Bayerischen Jugendring gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt – außergerichtlich, im Falle von deren oder dessen Verhinderung vertritt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Bayerischen Jugendring. 2Ist auch dieser oder diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.