Inhalt
§ 15
Beschlussfassung der BJR-Vollversammlung
(1) 1Die BJR-Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. 2Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. 3Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) 1Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. 2Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. 3Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(3) Ist die BJR-Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.