Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 17
Aufgaben und Aufgabenverteilung des Landesvorstands
(1) 1Der Landesvorstand ist für die Abwicklung der laufenden Aufgaben des Bayerischen Jugendrings nach der Satzung und nach den Beschlüssen der BJR-Vollversammlung verantwortlich. 2Er wahrt ferner die Interessen des Bayerischen Jugendrings zwischen den Sitzungen der BJR-Vollversammlung.
(2) 1Der Präsident oder die Präsidentin leitet den Landesvorstand, im Falle von dessen oder deren Verhinderung leitet der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin den Landesvorstand. 2Der Präsident oder die Präsidentin ist verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse des Landesvorstands. 3Der Landesvorstand bestimmt einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den Haushalt. 4Der Landesvorstand entscheidet, ob und wie Aufgaben und Aufgabenbereiche innerhalb des Landesvorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden; die Aufgaben sind in Verantwortung gegenüber dem gesamten Landesvorstand wahrzunehmen.
(3) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die durch den Präsidenten oder die Präsidentin geleitet wird.
(4) 1Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird. 2Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten anstelle des Landesvorstands, wenn nicht der Präsident oder die Präsidentin oder ein stimmberechtigtes Landesvorstandsmitglied binnen sieben Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses die Nachprüfung durch den Landesvorstand beantragt. 3Den beschließenden Ausschüssen müssen mindestens drei Landesvorstandsmitglieder angehören. 4Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden. 5Der Landesvorstand kann beschließende Ausschüsse jederzeit auflösen. 6Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Landesvorstand erlässt.
(5) 1Landesvorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen oder wirtschaftlichen Vor- oder Nachteil verschaffen könnten. 2Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§§ 28 und 38) dürfen Landesvorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.
(6) 1Der Landesvorstand fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht von Mitgliedsorganisationen in der BJR-Vollversammlung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a sowie zu § 6 Abs. 3. 2Die Feststellungsbeschlüsse sind der BJR-Vollversammlung mitzuteilen.
(7) 1Die Sitzungen des Landesvorstands sind in der Regel nicht öffentlich. 2Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.