Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 13
Aufgaben der BJR-Vollversammlung
(1) 1Die BJR-Vollversammlung bestimmt die landesweiten Leitlinien, Ziele und Aufgaben der Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings sowie Schwerpunkte der Tätigkeit auf Landesebene. 2Sie entscheidet über alle den Bayerischen Jugendring als Gesamtorganisation betreffenden grundlegenden Fragen und Belange als oberstes Organ.
(2) Aufgaben der BJR-Vollversammlung sind insbesondere:
a)
Erlass der Satzung und Erlass der Grundsatz-Geschäftsordnung für die Stadt-, Kreis- und die Bezirksjugendringe sowie der Geschäftsordnung der BJR-Vollversammlung. Die BJR-Vollversammlung ermächtigt den Landesvorstand, redaktionelle Änderungen der Satzung eigenverantwortlich vorzunehmen. Für derartige Änderungen ist ein einstimmiger Beschluss des Landesvorstandes erforderlich. Sie sind den stimmberechtigten Mitgliedern der zuletzt stattgefundenen BJR-Vollversammlung in Textform mitzuteilen und werden gültig, wenn ihnen keines dieser Mitglieder innerhalb von vier Wochen widerspricht. Ein Widerspruch hat die Wirkung eines Satzungsänderungsantrags für die nächste BJR-Vollversammlung.
b)
Bestimmung von Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings, insbesondere zum Finanzwesen;
c)
Festlegung der Arbeitsplanung und der Arbeitsschwerpunkte auf Landesebene;
d)
Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen und Entwicklungen;
e)
Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben;
f)
Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung staatlicher Mittel für die Jugendarbeit;
g)
Entgegennahme des Jahresberichts des Landesvorstands sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts;
h)
Wahl und jährliche Entlastung des Landesvorstands;
i)
Wahl der oder des Vorsitzenden der BJR-Vollversammlung. Der oder die Vorsitzende wird jeweils am Ende einer BJR-Vollversammlung gewählt und leitet die nächste Sitzung. Der Vorsitz soll abwechselnd von einer Frau und einem Mann wahrgenommen werden.