Inhalt
§ 16
Zusammensetzung und Wahl des Landesvorstands
(1) 1Der Landesvorstand besteht aus dem hauptamtlichen Präsidenten oder der hauptamtlichen Präsidentin, dem ehrenamtlichen Vizepräsidenten oder der ehrenamtlichen Vizepräsidentin und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. 2Der Präsident oder die Präsidentin und der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin müssen volljährig sein. 3Dem Landesvorstand müssen vier Frauen und vier Männer angehören. 4Der Präsident oder die Präsidentin bleibt bei der Bildung dieser Quote unberücksichtigt. 5Stehen Kandidaten oder Kandidatinnen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. 6Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden BJR-Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Landesvorstand vollständig besetzt ist.
(2) 1Dem Landesvorstand gehören als ständige beratende Mitglieder ohne Stimmrecht eine Vertretung des für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, der oder die Vorsitzende der nächsten BJR-Vollversammlung und der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene an. 2Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(3) 1Der Landesvorstand – ausgenommen ist der Präsident oder die Präsidentin – wird durch die BJR-Vollversammlung aus seinen Mitgliedern gemäß § 12 Abs. 3 Buchst. a bis c und e für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Wiederwahlen sind zulässig.
(4) 1Scheidet ein Vorstandsmitglied – ausgenommen ist der Präsident oder die Präsidentin – während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung der BJR-Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. 2Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Landesvorstands gewählt.
(5) 1Der Präsident oder die Präsidentin wird auf die Dauer von vier Jahren durch die BJR-Vollversammlung gewählt; er oder sie bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 2Der Präsident oder die Präsidentin muss nicht Mitglied der BJR-Vollversammlung sein. 3Wiederwahlen sind zulässig. 4Das Amt des Präsidenten oder der Präsidentin kann maximal zwölf Jahre mit derselben Person besetzt werden. 5Endet die Maximalamtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin während der regulären Amtsperiode, bleibt er oder sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. 6Der Präsident oder die Präsidentin beginnt seine oder ihre Amtszeit am ersten Tag des übernächsten Monats nach der Wahl. 7Die Präsidenten oder Präsidentinnen sind jeweils getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. 8Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang mit geheimer Stimmabgabe gewählt werden, sofern keine Einzelabstimmung gewünscht wird. 9Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmt. 10Erhalten mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. 11Der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt. 12Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings oder einer seiner Gliederungen können nicht zugleich gewählte Mitglieder des Landesvorstandes sein. 13Der Präsident oder die Präsidentin des Bayerischen Jugendrings ist kein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter im Sinne dieser Regelung.
(6) 1Die BJR-Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Landesvorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. 2In derselben Sitzung ist ein neuer Landesvorstand zu wählen beziehungsweise sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. 3Der Abberufungsantrag muss dem Landesvorstand sechs Wochen vor der BJR-Vollversammlung zugegangen sein.