Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 12
Zusammensetzung der BJR-Vollversammlung
(1) 1Die BJR-Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Bayerischen Jugendrings und der Bayerischen Jugendarbeit. 2Sie soll die Vielfalt der bayerischen Träger und Strukturen der Jugendarbeit in Bayern abbilden. 3Ihre Zusammensetzung beruht auf der Wahrnehmung der Interessenvertretung junger Menschen in den von ihnen gebildeten landesweit tätigen Jugendverbänden und deren Zusammenschlüssen sowie der in den nachfolgenden Regelungen aufgeführten Vertreter und Vertreterinnen der Stadt-, Kreis- und Bezirksjugendringe.
(2) Bei der Zusammensetzung der BJR-Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(3) 1Stimmberechtigte Mitglieder der BJR-Vollversammlung sind:
a)
die Delegierten der bayerischen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens vier Bezirksjugendringen vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt einen Delegierten oder eine Delegierte; Jugendverbände mit mehr als 100 000 Mitgliedern in Bayern stellen zwei Delegierte. Dachverbände stellen jeweils zwei Delegierte. Dachverbände mit mehr als 100 000 Mitgliedern stellen jeweils drei Delegierte;
b)
die Vorsitzenden oder stellvertretend je ein Vorstandsmitglied der sieben Bezirksjugendringe und der Kreisjugendringe München-Stadt und Nürnberg-Stadt;
c)
sieben Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der Stadt- und Kreisjugendringe, die durch die anwesenden Vertretungen der Stadt- und Kreisjugendringe für die Dauer von zwei Jahren durch die jeweilige BezJR-Vollversammlung aus den Vorstandsmitgliedern der Stadt- und Kreisjugendringe zu wählen sind;
d)
eine Vertretung des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern;
e)
eine Vertretung der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund (VJM). Diese Vertretung wird durch die Arbeitstagung der Vereinigungen Junger Menschen mit Migrationshintergrund gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Arbeitstagung.
2Aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigtes Mitglied der BJR-Vollversammlung sein. 3Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.
(4) Mitglieder der BJR-Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
a)
die gewählten Mitglieder des Landesvorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören;
b)
der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin, der Justiziar oder die Justiziarin und die Innenrevisoren und Innenrevisorinnen des Bayerischen Jugendrings;
c)
sechs Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen des Landesschülerrats;
d)
eine Vertretung der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Jugendpfleger und Jugendpflegerinnen.
(5) Gäste der BJR-Vollversammlung mit Rederecht sind:
a)
eine Vertretung der Obersten Landesjugendbehörde;
b)
je eine Vertretung des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Gemeindetags und des Bayerischen Bezirketags;
c)
Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von Arbeitsfeldern der Jugendarbeit;
d)
Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen von öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen gemäß § 2 Abs. 1.
e)
Der Landesvorstand kann weitere Gäste einladen.