Inhalt

Text gilt ab: 09.03.2023
Fassung: 23.02.2023
§ 14
Einberufung der BJR-Vollversammlung
(1) 1Ordentliche Sitzungen der BJR-Vollversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. 2Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem oder der BJR-Vollversammlungs-Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher. 3Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
(2) 1Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. 2Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inklusive Prüfungsbericht, alle eingegangenen Anträge) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereitzustellen.
(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der BJR-Vollversammlung verlangt.