Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Förderung
1Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) für Zuwendungen. 2Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert. 3Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. 4Ausnahmen hiervon bilden die Förderung nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung), die als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. 5Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erforderlich sind einschließlich der Ausgaben für Überführung, Versand und Zulassung. 6Ergänzend beschaffte Sonderausstattung ist nicht Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. 7Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Art wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen.
5.2
Höhe der Zuwendung
1Die Höhe der Festbeträge (Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f und h) sowie die Fördersätze und Höchstbeträge der Anteilfinanzierungen (Nr. 2 Buchst. b und g) richten sich nach der Anlage. 2Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Höhe wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen (vergleiche Anlage). 3Die Höhe der Förderung gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang die Beladung vom Vorgängerfahrzeug oder -boot übernommen wird.
5.3
Kontingentierung
1Für die Förderung von mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen (Nr. 2 Buchst. e) wird ein jährliches Kontingent von insgesamt 30 Anlagen vorgesehen, das sich wie folgt auf die Regierungen verteilt:
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Regierungsbezirk
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Anzahl der Anlagen
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Oberbayern
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8
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Niederbayern
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4
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Oberpfalz
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3
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Oberfranken
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3
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Mittelfranken
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4
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Unterfranken
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4
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Schwaben
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4
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Gesamtsumme:
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30
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2Diese Kontingentierung eröffnet den Regierungen die Möglichkeit, die besonderen Erfordernisse vor Ort in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. 3Zudem ist nach Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Ausgleich zwischen den Regierungen möglich. 4Damit können die genannten Kontingente der Regierungsbezirke bedarfsgerecht nach oben beziehungsweise unten korrigiert werden. 5Die Regierungen können innerhalb der Kontingente die Bewilligungen für die Beschaffung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen erteilen.
5.4
Mehrfachförderung
1Werden für ein Vorhaben neben der Förderung nach den Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien weitere Fördermittel in Anspruch genommen, ist das grundsätzlich zugelassen, sofern in diesen Programmen eine Mehrfachförderung nicht ausgeschlossen ist und die Bestimmungen dieser Programme nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. 2Die Einsetzbarkeit der Ausstattung zur Katastrophenhilfe darf durch die anderweitige Förderung nicht beschränkt werden. 3Die Zuwendung kann durch die Mehrfachförderung entsprechend der Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ermäßigt werden.