Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
7.
Koordinierung mit anderen Förderbereichen, Subsidiarität

7.1 Koordinierungsfunktion

1Die Städtebauförderung ist das Leitprogramm der integrierten Stadtentwicklung. 2Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte bilden in der Regel die Grundlage für die Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen und ermöglichen es, den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln mit Mitteln denen anderer Förderbereiche zu koordinieren. 3Die Regierung unterstützt daher die Gemeinde auch bei der Beschaffung von Fördermitteln aus anderen öffentlichen Haushalten (§ 149 Abs. 6 Satz 2 BauGB). 4Dies schließt auch die Prüfung mit ein, ob beantragte Maßnahmen gegebenenfalls anderen Förderbereichen zuzuordnen sind.

7.2 Grundsatz der Subsidiarität

1Aufgrund der Nachrangigkeit der Städtebauförderung entfällt eine Förderung der jeweiligen Einzelmaßnahme nach diesen Richtlinien grundsätzlich dann, wenn diese durch andere öffentliche Haushalte gefördert werden kann. 2Dasselbe gilt für Einzelmaßnahmen, die ihrer Art nach aus einem anderen Förderprogramm gefördert werden können oder die eine andere öffentliche Stelle auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise fördert.

7.3 Städtebaulich bedingte Mehraufwendungen

1Besteht allerdings an der Durchführung einer Einzelmaßnahme, die an sich anderen Fördergebern zuzuordnen ist, ein erhebliches städtebauliches Interesse und sind bedeutende städtebaulich bedingte Mehraufwendungen zu erwarten, können hierfür ergänzend Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden. 2Die Ausgaben sind entsprechend dem jeweiligen Förderinteresse zu trennen (zum Beispiel nach Bau- oder Finanzierungsabschnitten). 3Die Kumulierung mit Fördermitteln des Bundes für denselben Fördergegenstand ist ausnahmsweise möglich, sofern eine Doppelförderung ausgeschlossen werden kann. 4Städtebaulich bedingte Mehraufwendungen sind der Teil der Ausgaben einer Einzelmaßnahme, der sich aufgrund der Lage und der besonderen städtebaulichen Anforderungen zur Erreichung des Erneuerungsziels ergibt und der auch bei angemessenem Einsatz von vorrangigen Finanzierungsmitteln, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstigen Finanzierungsmitteln unter Berücksichtigung der nachhaltig erzielbaren Erträge nicht gedeckt werden kann.

7.4 Abgrenzung zu anderen Förderbereichen

1Die gleichzeitige Förderung eines Ortsteils in einem ähnlich umfassenden Förderbereich ist ausgeschlossen. 2Mehrfachförderungen müssen auch im Übrigen auf besondere Ausnahmefälle beschränkt bleiben. 3Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können untergeordnete Beteiligungen anderer öffentlicher Stellen unterbleiben.

7.5 Entlastung des gemeindlichen Eigenanteils

7.5.1 Zuwendungen anderer Stellen, Spenden

1Zuwendungen anderer Stellen können in besonderen Ausnahmefällen zur Entlastung des gemeindlichen Eigenanteils eingesetzt werden, wenn eine Maßnahme sonst nicht finanzierbar wäre. 2Der Eigenanteil der Gemeinde muss gemäß deren Leistungskraft bewertet werden und mindestens 10 % betragen. 3Nicht zweckgebundene Spenden Dritter zählen als Eigenmittel der Gemeinde. 4Zweckgebundene Geldspenden Dritter dürfen ebenfalls als Eigenmittel eingesetzt werden. 5Das gilt nicht, wenn der Dritte sich aus eigenem Interesse an der Finanzierung beteiligt oder von Gesetzes wegen zur Leistung verpflichtet ist.

7.5.2 Finanzierungsbeiträge privater Maßnahmenträger

1In besonders struktur- und finanzschwachen Gemeinden im Sinne des Struktur- und Härtefonds können ausnahmsweise Eigenmittel privater Maßnahmenträger zur Entlastung des gemeindlichen Eigenanteils eingesetzt werden. 2Dazu müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass andernfalls die Investitionen unterbleiben würden. 3Der von der Gemeinde selbst aufgebrachte Eigenanteil muss dabei mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben betragen.