Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
3.
Zuwendungsempfänger
1Zuwendungsempfängerin ist grundsätzlich die Gemeinde. 2Sie kann die Städtebauförderungsmittel zusammen mit ihrem Eigenanteil an Dritte weiterreichen. 3Ausnahmsweise können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr gemeindliche Zweckverbände oder (inter-) kommunale Arbeitsgemeinschaften Zuwendungsempfänger sein.