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StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
5.
Art und Umfang der Förderung

5.1 Förderungsart

1Die Städtebauförderungsmittel werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von zweckgebundenen Zuschüssen
vorzugsweise als Festbetragsfinanzierung,
ansonsten als Anteilfinanzierung,
gewährt.
2Der Festbetragsfinanzierung sollten soweit wie möglich durch Ausschreibungen belegte förderfähige Ausgaben zu Grunde gelegt werden. 3Die Feststellung der Förderfähigkeit der Ausgaben erübrigt sich ganz oder teilweise, soweit Kostenrichtwerte angewandt werden. 4Kostenrichtwerte sollen Anwendung finden insbesondere bei vergleichbaren Einzelmaßnahmen, bei denen – unter Beachtung der konkreten örtlichen Verhältnisse – die Ausgaben hinreichend bestimmbar sind. 5Eine Fehlbedarfsfinanzierung kommt ausnahmsweise nur in den in diesen Richtlinien ausdrücklich aufgeführten Fällen in Betracht.

5.2 Nebenkostenpauschale

Soweit Baunebenkosten im Hochbaubereich anfallen, sind diese grundsätzlich pauschal mit 18 % der förderfähigen Bau- und Beschaffungsausgaben (Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276) anzusetzen; bei umfangreichen Modernisierungen oder erhöhten Planungsanforderungen gemäß Formblatt „Nebenkostenpauschale“ (Anlage 1) wird grundsätzlich ein Zuschlag von 5 % gewährt.

5.3 Umfang der Förderung

1Die förderfähigen Ausgaben werden durch staatliche Zuwendungen der Städtebauförderung und den gemeindlichen Pflichteigenanteil gedeckt. 2Bei der Festlegung der förderfähigen Ausgaben sind insbesondere auch die Leistungsfähigkeit des Maßnahmenträgers, die Bedeutung der Maßnahme für die städtebauliche Erneuerung, das Förderinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel angemessen zu berücksichtigen. 3Dies ist im Förderakt zu dokumentieren. 4Die Regierung kann mit der Gemeinde unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auch eine pauschale Förderung vereinbaren. 5Nicht förderfähig sind insbesondere

5.3.1

die Personal- und Sachausgaben der Gemeinde sowie grundsätzlich der gemeindlichen Unternehmen,

5.3.2

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbringung des gemeindlichen Eigenanteils und der Verwaltung oder Vorfinanzierung der Fördermittel,

5.3.3

Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,

5.3.4

Ausgaben, die durch andere öffentliche Stellen nach Nr. 7 oder durch Einnahmen nach Nr. 23 gedeckt werden können,

5.3.5

Ausgaben für Erschließungs- und Gemeinbedarfseinrichtungen, soweit sie nicht allein oder nicht anteilig der Gesamtmaßnahme oder den insgesamt erneuerungsbedürftigen Bereichen dienen,

5.3.6

Ausgaben, die für die Beseitigung von Bodenkontaminationen oder von Grundwasserverunreinigungen anfallen,

5.3.7

Ausgaben für den Unterhalt und Betrieb,

5.3.8

Ausgaben für die allgemeine Ausstattung,

5.3.9

freiwillige Arbeits- und Sachleistungen, soweit die Vergütung unangemessen ist oder die erforderliche Qualität nicht gesichert ist,

5.3.10

Ausgaben, die nicht zwingend anfallen (zum Beispiel, wenn Abgaben- oder Auslagenbefreiung möglich ist),

5.3.11

Ausgaben für den Abbruch von Baudenkmälern.