Inhalt

StBauFR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 23.10.2024
1.
Förderzweck und Förderschwerpunkte

1.1 Förderzweck

1Die städtebauliche Erneuerung dient dazu, Stadt- und Ortsteile in ihrer Funktion, Struktur und Gestalt zu erhalten, zu erneuern und weiterzuentwickeln. 2Sie wird von den Gemeinden selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben durchgeführt. 3Ziel ist es insbesondere, in Städten, Märkten und Gemeinden (im Weiteren „Gemeinden“) städtebauliche Missstände und Mängel zu beheben, die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern sowie eine nachhaltige Stadt- und Ortsentwicklung zu verwirklichen.

1.2 Förderschwerpunkte

1Schwerpunkte der Förderung sind
die Stärkung der Innenstädte und Ortsmitten sowie von Stadtteilzentren,
die Fortentwicklung von Stadt- und Ortsteilen mit besonderem sozialem, ökonomischem und ökologischem Entwicklungsbedarf,
die Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen bei erheblichen Funktionsverlusten, insbesondere bei Brachflächen und Gebäudeleerständen.
2Schwerpunktübergreifend ist insbesondere folgenden Belangen Rechnung zu tragen:
dem Erhalt und der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum,
der Förderung nachhaltigen Wirtschaftens und der Beschäftigung,
den Belangen des Umwelt-, Natur- und Klimaschutzes und der Anpassung an die Folgen des Klimawandels, insbesondere der Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur, der Minderung von CO2-Emissionen, der Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz, der Kreislaufwirtschaft, dem Schutz vor Naturgefahren, dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie der Biodiversität,
den Belangen der Denkmalpflege und der baukulturellen Vorbildfunktion der öffentlichen Hand,
der Förderung einer überörtlichen Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden,
den Belangen einer vernetzten, ortsverträglichen und klimaschonenden Mobilität,
den Interessen von Kultur und Kunst, Bildung und Sozialem,
den Bedürfnissen aller Bevölkerungsgruppen, einschließlich der besonderen Bedürfnisse älterer Menschen sowie von Haushalten mit Kindern und Menschen mit Behinderung; hierzu gehört auch die barrierefreie Gestaltung der gebauten Umwelt und die selbstbestimmte, gleichberechtigte und uneingeschränkte Teilhabe aller Menschen (Inklusion),
der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung sowie der Gleichstellung in allen Lebensbereichen.

1.3 Räumliche Konzentration

Die Förderung ist in angemessener Weise auf städtische und ländliche Teilräume zu konzentrieren, die besonders vom demographischen und wirtschaftsstrukturellen Wandel betroffen sind.