4.1
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Die Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme setzt neben der Berücksichtigung von Förderzweck und Förderschwerpunkten (Nr. 1) voraus, dass
4.1.1
die Gemeinde für das jeweilige Gebiet unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Regelfall ein integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) aufstellt, in dem Ziele und Maßnahmen dargestellt sind und das den erforderlichen Bezug zur Gesamtentwicklung der Gemeinde hat; diese muss neben der Stärkung von Stadt- und Ortszentren durch Wohnen und Gewerbe insbesondere auch auf eine innenstadtverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausgerichtet sein; im städtebaulichen Entwicklungskonzept erfolgt eine Auseinandersetzung mit den Themen Klimaschutz und Anpassung an die Folgen des Klimawandels sowie die Ableitung konkreter Ziele und Maßnahmen dazu,
4.1.2
die Maßnahme diesem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept entspricht sowie den Zielen und Zwecken der Erneuerung dient,
4.1.3
die Gemeinde im Rahmen der Gesamtmaßnahme in angemessenem Umfang Maßnahmen des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels durchführt,
4.1.4
ausreichende Planungssicherheit besteht,
4.1.5
die Gemeinde sich gleichzeitig und in gleicher Art mit ihrem im jeweiligen Jahresprogramm festgelegten Eigenanteil an den förderfähigen Ausgaben beteiligt und die Finanzierung gesichert erscheint,
4.1.6
die Maßnahme einer in ein Landesprogramm aufgenommenen Gesamtmaßnahme zuzuordnen ist (Ausnahme: einzelne von der Gemeinde beschlossene vorgezogene Ordnungs- und Baumaßnahmen nach § 140 Nr. 7 BauGB),
4.1.7
die Gemeinde eine Kosten- und Finanzierungsübersicht im Sinne von § 149 BauGB aufstellt und soweit erforderlich aktualisiert,
4.1.8
die Gemeinde die im Zusammenhang mit der Durchführung der Maßnahmen jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften beachtet, insbesondere auch die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei der Gesamtmaßnahme wie bei allen zugehörigen Einzelmaßnahmen.
4.2
Vorhabenbeginn
1Mit dem Vorhaben darf vor der Bewilligung nicht begonnen worden sein, es sei denn, die Regierung hat unter den Voraussetzungen von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO einem vorzeitigen Beginn in schriftlicher oder elektronischer Form zugestimmt; diese Zustimmung ist zu befristen. 2Hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bezogen auf den Regierungsbezirk jährliche (Gesamt-)Höchstbeträge für diese Zustimmungen festgelegt, dürfen diese nicht überschritten werden. 3Bei Fällen von geringer finanzieller Bedeutung im Sinn von VV Nr. 15 Satz 1 zu Art. 44 BayHO kann die Regierung unter diesen Voraussetzungen auch für eine Mehrzahl gleich gelagerter Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Umzugsausgaben, Fassadenprogramme) allgemein dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen. 4Aus einer Zustimmung kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.