Inhalt
1Die Gemeinde erhält grundsätzlich 60 % der für die Einzelmaßnahme als förderfähig festgelegten Ausgaben erstattet. 2Insgesamt soll die Förderung 50 % der Ausgaben der Gesamtmaßnahme nicht überschreiten. 3Letzteres gilt nicht, wenn auf der Grundlage gesonderter Regelungen für Maßnahmen ein Fördersatz von 80 % bis 90 % zugelassen ist.