Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.10.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
9.
Beihilfe
1Sofern der Zuwendungsempfänger aus der Zuwendung Aufträge vergibt, hat dies marktpreisgerecht zu erfolgen. 2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so erfolgt die Förderung auf Basis der jeweils geltenden De-minimis-Verordnung, DAWI-De-minimis-Verordnung oder des jeweils geltenden DAWI-Freistellungsbeschlusses.