Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
9.
Beihilfe
1Sofern der Zuwendungsempfänger aus der Zuwendung Aufträge vergibt, hat dies marktpreisgerecht zu erfolgen. 2Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinn von Art. 107 Abs. 1 AEUV, so erfolgt die Förderung auf Basis der Allgemeinen De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, der DAWI-De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 360/2012 oder des DAWI-Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU.