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KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
12.
Subventionserhebliche Angaben
1Die Angaben im Förderantrag und im Verwendungsnachweis sowie in den dazu eingereichten ergänzenden (Antrags-)Unterlagen bei Anträgen nach Nr. 2.1.9 sind subventionserheblich im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 2Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben, die subventionserhebliche Tatsachen betreffen und dem Subventionsempfänger zum Vorteil gereichen, sind gegebenenfalls gemäß § 264 StGB als Subventionsbetrug strafbar. 3Auf die besonderen Mitteilungspflichten nach § 3 SubvG wird hingewiesen.