Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
10.
Auszahlung der Zuwendung
1Zuwendungen für strategische Vorhaben werden grundsätzlich erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt. 2Zuwendungen für investive Maßnahmen können auf Antrag auch während des Bewilligungszeitraumes ausbezahlt werden. 3Dem Auszahlungsantrag ist ein kurzer Sachstandsbericht beizufügen. 4Für Auszahlungsanträge ist das Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu verwenden.