Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
11.
Nachweis der Verwendung
1Der Verwendungsnachweis ist mit Verwendungsnachweisformular nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises beträgt für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3 Satz 1 ein Jahr gemäß Nr. 6.1 ANBest-K beziehungsweise bei Zuwendungsempfängern nach Nr. 3 Satz 2 sechs Monate nach Nr. 6.1 ANBest-P. 3Folgende Unterlagen sind mit dem Verwendungsnachweisformular vorzulegen:
Ausgaben- und Einnahmelisten (Belegliste nach Kostenpositionen und chronologisch, bearbeitbar in Excel-Format),
Schlussbericht mit ausführlicher Darstellung der Ergebnisse der Konzepte beziehungsweise. Sachstand bei den Beratungsangeboten oder Umsetzungsmaßnahmen (gegebenenfalls Berechnung der CO2-Einsparung).
4Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind Rechnungen beziehungsweise Belege und gegebenenfalls Kontoauszüge vorzulegen 5Für eine Evaluierung der Wirksamkeit des Fördermitteleinsatzes sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung Informationen zu übermitteln. 6Neben der Bewilligungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung vor Ort und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 7Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. 8Der Zuwendungsempfänger hat dazu alle prüfungsrelevanten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf der Zweckbindung aufzubewahren.