Inhalt

KommKlimaFöR 2023
Text gilt ab: 01.01.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 02.12.2022
8.
Bewilligungsverfahren, Zuwendungsbescheid
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und dokumentiert das Prüfergebnis nachvollziehbar. 2Sie entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderanträge mittels Zuwendungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid. 3Bei Umsetzungsvorhaben ist der Bewilligungsbehörde jährlich zu einem von ihr im Zuwendungsbescheid festgelegten Zeitpunkt ein Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte vorzulegen.