Inhalt

HebBonR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Förderung

5.1   Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird im Wege der Festbetragsfinanzierung als Projektförderung in Höhe von bis zu 1 000 Euro pro Jahr gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die im Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit in der im Freistaat ausgeübten Geburtshilfe stehenden wiederkehrend anfallenden Ausgaben, die nicht bereits im Rahmen der Hebammenniederlassungsprämie gefördert wurden. 2Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür folgende Ausgabengruppen pauschal angesetzt:
Beiträge an Versicherungen, die zusätzlich zur Berufshaftpflichtversicherung anfallen
Ausgaben für Statistik
Ausgaben für Qualitätsmanagement
Ausgaben für Abrechnungsdienstleister
Ausgaben für Mobilität (Öffentliche Verkehrsmittel, E-Bike, Kfz, Kfz-Versicherung, Steuer, Reparatur usw.)
Ausgaben für das Vorhalten und Wartung der Materialien
Ausgaben für Büro- und Geschäftsbedarf
Ausgaben für Räumlichkeiten (Miete, Geschäftsausstattung)
Personalausgaben
Fortbildungsausgaben.
3Der Gesamtbetrag der pauschalierten zuwendungsfähigen Ausgaben pro Jahr beträgt insgesamt 1 500 Euro.

5.3   Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.

5.4   Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.