Inhalt

HebBonR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind ausschließlich Hebammen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes (HebG), die die in Nr. 4.2 normierten Voraussetzungen erfüllen.