Inhalt

HebBonR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Antragstellung, Verwendungsbestätigung

1Der Zuwendungsantrag ist vorbehaltlich des Satzes 6 bis zum 30. Juni eines Jahres für das laufende Kalenderjahr beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Bewilligungsbehörde) mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt einzureichen. 2Verspätet eingereichte Anträge sind abzulehnen. 3Mit dem Auszahlungsantrag ist die Verwendungsbestätigung für die Zuwendung des vergangenen Kalenderjahres einzureichen. 4Dem Antrag sind beizufügen:
a)
ein Identitätsnachweis,
b)
ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 HebG,
c)
ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
aa)
einen Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
bb)
einen Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 10 Abs. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG),
d)
eine Erklärung, dass im Kalenderjahr der Antragstellung voraussichtlich mindestens vier Geburten in Bayern verantwortlich betreut werden,
e)
ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal durch
aa)
einen Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V,
bb)
einen Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag oder
cc)
anonymisierte Abrechnungen mit der Gesetzlichen Krankenversicherung,
f)
eine „De-minimis“-Erklärung,
g)
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen,
h)
eine Erklärung, dass entsprechende Ausgaben in Höhe von mindestens 1 500 Euro im laufenden Kalenderjahr entstehen werden und
i)
eine Erklärung gemäß Nr. 5 Buchst. a, c und d des Musters 4a zu Art. 44 BayHO sowie eine Erklärung, dass entsprechende Ausgaben in Höhe von mindestens 1 500 Euro im letzten Kalenderjahr entstanden sind.
5Bei einem Folgeantrag kann auf die Nachweise nach Satz 4 Buchst. a und b verzichtet werden. 6Der bis zum 30. Juni 2025 zu stellende Förderantrag gilt als Förderantrag sowohl für das Kalenderjahr 2024 als auch das Kalenderjahr 2025.