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HebBonR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2126.0-G

Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen
(Hebammenbonusrichtlinie – HebBonR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
vom 2. Dezember 2024, Az. 32b-G8571.88-2017/10-459

(BayMBl. Nr. 642)

Zitiervorschlag: Hebammenbonusrichtlinie (HebBonR) vom 2. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 642)

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen an in Bayern freiberuflich tätige Hebammen. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.