Inhalt
8.
Nebenbestimmungen
Es werden folgende Nebenbestimmungen in die Bescheide aufgenommen:
8.1
Zweckbindung
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden und ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
8.2
Geburtshilfliche Leistung
Die Hebamme muss im beantragten Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr oder mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreuen.
8.3
Mitteilungspflichten
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn nach Antragstellung oder Bewilligung weitere Zuwendungen für die Tätigkeit in der Geburtshilfe bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder bewilligt werden oder sich für die Bewilligung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen.
8.4
Aufbewahrungspflicht
1Belege im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Geburtshilfe müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsnachweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 2Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die Belege und Verträge, alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sowie im Falle der Antragstellung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Antrags fünf Jahre nach Antragstellung aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 3Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. 4Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.
8.5
Prüfung der Verwendung
Nr. 7.1 Satz 1 und 2 sowie Nr. 7.3 ANBest-P sind unverändert in den Bescheid aufzunehmen.
8.6
Mitwirkung bei der Erfolgskontrolle
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei Bedarf an einer begleitenden oder abschließenden Erfolgskontrolle mitzuwirken und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention, der Bewilligungsbehörde oder deren Beauftragten die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
8.7
Rückforderung
1Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden ist. 2Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder sonstige Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.