Inhalt

upB-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege. 

6.2 

1Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke vollständig bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres einzureichen. 2Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. 3Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. 4Die erste Antragstellung ist in Ausnahme zu Satz 1 bis zu drei Monate vor der geplanten erstmaligen Inbetriebnahme möglich.

6.3 

1Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem StMGP, ob der nach Nr. 6.2 vorgelegte Projektantrag als upB gefördert wird. 2Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde. 3Formulare für Auszahlungsanträge werden von der Bewilligungsbehörde spätestens mit Erlass des Bescheides und auf Anfrage zur Verfügung gestellt.