Inhalt

upB-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art und Höhe der Förderung

1Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. 2Die Zuwendung beträgt pro Kalenderjahr bis zu 10 000 Euro pro upB. 3Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit kann für die Erstausstattung zusätzlich ein Festbetrag von bis zu 2 000 Euro pro upB gewährt werden. 4Die Zuwendung darf die tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für bestehende oder neu zu gründende upB:

5.2.1  

Ausgaben zur Errichtung und zur Aufrechterhaltung, insbesondere Ausgaben für die Anschaffung notwendiger EDV- und Büroausstattung.

5.2.2  

Betriebsausgaben, wie
Reisekosten;
projektbezogene Mietzahlungen für Beratungs- und Büroräume;
projektbezogene Zahlungen für Mietnebenkosten, Telekommunikation und Büromaterial;
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der upB bis zu maximal 1 000 Euro pro Person und Kalenderjahr.

5.3  

Wird die upB nicht ganzjährig unter Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nrn. 4.1 bis 4.4 betrieben, reduziert sich der Zuschuss zeitanteilig und wird nur für die vollen Kalendermonate des Betriebs gewährt.

5.4  

1Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. 2Eine Förderung entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 3Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich, soweit eine Überkompensation ausgeschlossen bleibt.