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upB-FöR
Text gilt ab: 31.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2126.0-G

Richtlinie für die Gewährung von Förderungen zur Errichtung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen
(upB-Förderrichtlinie – upB-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Dezember 2020, Az. 27h-G8096-2020/40-106

(BayMBl. 2021 Nr. 68)

Zitiervorschlag: upB-Förderrichtlinie (upB-FöR) vom 28. Dezember 2020 (BayMBl.2021 Nr. 68), die durch Bekanntmachung vom 17. Oktober 2024 (BayMBl. Nr. 512) geändert worden ist

1Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB). 2Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. 3Zuwendungen aus dem Programm stellen freiwillige Leistungen dar und können nur insoweit bewilligt werden, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. 4Ein Zuwendungsantrag kann deshalb unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden.