Inhalt

upB-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zuwendungsbewilligung ist die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen an die upB:

4.1 

In dem Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayern, in dem die upB ansässig wird, ist bisher noch keine weitere upB ansässig.

4.2 

Die upB oder mindestens eine der für sie ehrenamtlich tätigen Personen ist Mitglied einer der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger, wie insbesondere dem Bayerischen Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e. V. (BayPE) und dem Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e. V. (LApK).

4.3 

Die upB verpflichtet sich, die für sie ehrenamtlich tätigen Personen, die eine längerfristige Mitarbeit in einer upB anstreben, innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Besuch der vom StMGP organisierten Schulungen zu den Bereichen Recht, Förderwesen, Psychiatrie, Sozialarbeit, kommunale Versorgungsstrukturen, Kommunikation und Beratungstätigkeit für die Arbeit in den upB weiterzubilden.

4.4 

1Im Namen der upB stehen ehrenamtlich tätige Personen persönlich, telefonisch oder schriftlich Hilfesuchenden als unabhängige Ansprechpartner bei Fragen, Anregungen und Beschwerden insbesondere auch im Verhältnis zwischen diesen und Einrichtungen der stationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgung zur Verfügung und werden auf Wunsch auch vermittelnd tätig. 2Nach Eingang einer Anfrage eines Hilfesuchenden wird eine Rückmeldung der ehrenamtlich tätigen Personen innerhalb von 48 Stunden gewährleistet.

4.5 

Zur Durchführung von Evaluationen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die upB verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde zeitnah zur Verfügung zu stellen.