Inhalt

upB-FöR
Text gilt ab: 01.01.2021
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2024

7. Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist bei der Bewilligungsbehörde spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Entsprechende Formulare für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde spätestens mit Erlass des Bescheides oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. 3Im Sachbericht ist unter Verwendung anonymisierter Daten schriftlich über den Umfang der Tätigkeit, die behandelten Problemfelder, die Situation der Hilfesuchenden zu berichten; zugleich sollen gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden. 4Auf Nr. 4.5 wird verwiesen.