Inhalt

LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

4. Voraussetzungen

1Die Gewährung der Landarztprämie setzt – neben der Berücksichtigung von Zweck und Gegenstand nach Nrn. 1 und 3 – weiter voraus, dass

4.1 

sich Ärztinnen oder Ärzte der Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater in einer bayerischen Gemeinde im Landarztprämiengebiet mit höchstens 40 000 Einwohnern bzw. sich Ärztinnen oder Ärzte der anderen als in Nr. 3.1 Buchst. k genannten Arztgruppen in einer bayerischen Gemeinde im Landarztprämiengebiet mit höchstens 20 000 Einwohnern in einer der in Nrn. 3.1 bis 3.3 genannten Form ansiedeln,

4.2 

die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit (Stichtag) erfolgt ist und der Antrag auf Gewährung der Landarztprämie spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Stichtag eingereicht wurde und

4.3 

der Zuwendungsempfänger sich gegenüber dem Freistaat Bayern verpflichtet, die ärztliche Tätigkeit, für die die beantragte Prämie gewährt wird, mindestens 60 Monate ab dem Stichtag am Praxissitz aufrechtzuerhalten und die ärztliche Tätigkeit in diesem Zeitraum auch tatsächlich im beantragten Umfang am im Antrag genannten Praxissitz im Landarztprämiengebiet auszuüben (Bindungsdauer).
2Bei Unterbrechung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 4.3 von mehr als drei Monaten jährlich, beispielsweise wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit einer Entbindung oder der Erziehung von Kindern, verlängert sich die Dauer der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit entsprechend. 3Sowohl die Unterbrechung als auch jede Änderung am Umfang der Ausübung der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 4.3 ist dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) anzuzeigen.