Inhalt

LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6. Sonstige Landarztprämienbestimmungen

6.1 

1Soweit nicht ausgeschlossen ist, dass die einzelne Gewährung der Landarztprämie als eine Beihilfe im Sinne des EU-Beihilferechts anzusehen ist, hat die Bewilligungsbehörde zur Freistellung der Landarztprämie von der Anmeldepflicht bei der Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 1 ff. im Folgenden: De-minimis-Verordnung) anzuwenden. 2Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen. 3Der Antragsteller gibt daher bereits bei Antragstellung eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde ab. 4Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. 5Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. 6Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfe zuzüglich Zinsen wird zurückgefordert.

6.2 

1Die Landarztprämie ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuches. 2Die für die Gewährung der Landarztprämie maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne dieser Bestimmungen (vgl. Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016) in der jeweils geltenden Fassung. 3Mit dem Antrag auf Gewährung einer Landarztprämie ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.