Inhalt

LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3. Gegenstand und Begünstigte der Landarztprämie

1Der Freistaat Bayern gewährt im Landarztprämiengebiet jeweils einmalig Prämien (Landarztprämie) für

3.1 

die vertragsärztliche Niederlassung als
a)
Hausärztin oder Hausarzt,
b)
Frauenärztin oder Frauenarzt,
c)
Kinderärztin oder Kinderarzt,
d)
Augenärztin oder Augenarzt,
e)
Chirurgin oder Chirurg, Orthopädin oder Orthopäde,
f)
Hautärztin oder Hautarzt,
g)
HNO-Ärztin oder HNO-Arzt,
h)
Nervenärztin oder Nervenarzt,
i)
Urologin oder Urologe,
j)
Psychotherapeutin oder Psychotherapeut oder
k)
Kinder- und Jugendpsychiaterin oder Kinder- und Jugendpsychiater,

3.2 

die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in den Fachrichtungen der Nr. 3.1 und

3.3 

Filialbildungen in den Fachrichtungen der Nr. 3.1.
2Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Landarztprämiengebietes, ist der Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit. 3Gibt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt im Zusammenhang mit der Niederlassung einen Vertragsarztsitz an anderer Stelle in Bayern auf, so wird eine Prämie nur gewährt, wenn sich der bisherige Vertragsarztsitz außerhalb des Landarztprämiengebietes und der andere Vertragsarztsitz im Landarztprämiengebiet befindet. 4Die Landarztprämie wird nur zugelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sowie den nach Maßgabe des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V zulässigen Rechtsträgern von MVZ gewährt.