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LAPR
Text gilt ab: 01.07.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Vorheriges Dokument (inaktiv)

2126.0-G

Richtlinie über die Gewährung einer Landarztprämie
(Landarztprämienrichtlinie – LAPR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 23. November 2020, Az. 31c-G8060-2018/9-61

(BayMBl. Nr. 729)

Zitiervorschlag: Landarztprämienrichtlinie (LAPR) vom 23. November 2020 (BayMBl. Nr. 729), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 286) geändert worden ist

1Zentrales Ziel der Staatsregierung ist es, allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig vom Alter, Einkommen und von sozialer Herkunft eine möglichst wohnortnahe und qualitativ hochwertige medizinische Versorgung zu gewährleisten. 2Der Freistaat Bayern gewährt eine Prämie für die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen in medizinisch schlechter versorgten Regionen. 3Die Landarztprämie ist eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.