Inhalt

LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5. Höhe der Landarztprämie

5.1 

1Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie bei einer Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie beträgt bis zu 20 000 Euro. 2Bei Bildung einer Filiale nach Satz 1 beträgt die Höhe der Landarztprämie jeweils bis zu 5 000 Euro.

5.2 

1Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten oder bei einer Gründung eines MVZ mit einer anderen als in Nr. 3.1 Buchst. j genannten Arztgruppe beträgt bis zu 60 000 Euro. 2Bei Bildung einer Filiale nach Satz 1 beträgt die Höhe der Landarztprämie jeweils bis zu 15 000 Euro.

5.3 

Die Höhe der Landarztprämie gemäß den Nrn. 5.1 bis 5.2 reduziert sich bei hälftigem Versorgungsauftrag um die Hälfte, bei einem Versorgungsauftrag zu drei Vierteln um ein Viertel.

5.4 

1Aufgrund der besonderen Bedeutung, die dem Erhalt der vertragsärztlichen Versorgung in Gemeinden nach Nr. 4.1 in Planungsbereichen mit festgestellter Unterversorgung oder festgestellter drohender Unterversorgung zukommt, kann eine Landarztprämie auch neben einer Förderung auf Grundlage der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns gewährt werden. 2In diesen Fällen gelten für die Höhe der Landarztprämie aus den Mitteln des Freistaates Bayern die folgenden Maßgaben:
a)
1Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sowie bei einer Gründung eines MVZ mit der Fachrichtung der Psychotherapie beträgt bis zu 6 700 Euro. 2Bei der Bildung einer Filiale nach Satz 1 beträgt die Höhe der Landarztprämie jeweils bis zu 1 700 Euro.
b)
1Die Höhe der Landarztprämie für eine Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten oder bei einer Gründung eines MVZ mit einer anderen als in Nr. 3.1 Buchst. j genannten Arztgruppe beträgt bis zu 20 000 Euro. 2Bei der Bildung einer Filiale nach Satz 1 beträgt die Höhe der Landarztprämie jeweils bis zu 5 000 Euro.
c)
Ist die Gesamtsumme, die ein Begünstigter aus den Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und des Freistaates Bayern nach Maßgabe der Buchst. a bis d erhält, niedriger als die Summe, die allein aus den Mitteln des Freistaates Bayern nach den Nrn. 5.1 bis 5.4 ausgereicht werden würde, kann der Betrag der Landarztprämie nach den Buchst. a bis d mit Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege um die Differenz zwischen der Gesamtsumme und dem Regelsatz der Landarztprämie erhöht werden.
d)
Soweit die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit in einer Gemeinde erfolgt, die weniger als 5 000 Einwohner umfasst oder in einem Planungsbereich erfolgt, in dem der Altersdurchschnitt der Ärztinnen und Ärzte der jeweiligen Fachgruppe über dem bayerischen Altersdurchschnitt der jeweiligen Fachgruppe liegt, wird zusätzlich einmalig ein Zuschlag in Höhe von 10 % der jeweiligen Landarztprämie gewährt.
e)
Nr. 5.3 gilt entsprechend.