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LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

2. Landarztprämiengebiet

1Landarztprämiengebiet ist jeder Planungsbereich des Bedarfsplans der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (Planungsbereich), für den vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern keine Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 SGB V angeordnet sind, es sei denn, es sind trotz der Zulassungsbeschränkungen Ausnahmen nach § 100 Abs. 3 SGB V, § 101 Abs. 1 Satz 8 und Abs. 4 Satz 5 und 6 SGB V oder § 103 Abs. 2 Satz 4 SGB V möglich. 2Eine Ausnahme liegt auch dann vor, wenn die für den Planungsbereich angeordneten Zulassungsbeschränkungen ohne die beabsichtigte Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 3a und 4 SGB V in der nächsten regulären Sitzung des Landesausschusses aufgehoben werden müssten oder ein unmittelbares schwerwiegendes lokales Versorgungsdefizit entstünde und eine ausreichende Mitversorgung der lokalen Bevölkerung durch andere an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.