Inhalt

LAPR
Text gilt ab: 31.12.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1. Zweck und Ziel der Landarztprämie

1Eine ausreichende wohnortnahe ambulante ärztliche Versorgung ist in Bayern überwiegend gewährleistet. 2Aufgrund ungünstiger Entwicklungen von infrastrukturellen und soziodemografischen Faktoren kann es insbesondere bei einer Kumulierung besonderer Herausforderungen, wie dem Zusammentreffen einer alternden Bevölkerung mit erhöhtem medizinischen Versorgungsbedarf bei gleichzeitig ebenfalls älter werdender Ärzteschaft sowie ungünstiger Erreichbarkeit und Mobilitätslage, in Einzelfällen zu einer unzureichenden medizinischen Versorgung kommen. 3Für diese Regionen, die häufig einen ländlichen Charakter aufweisen, ist es oftmals schwieriger, ausreichend Ärztinnen und Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit zu gewinnen, um die Versorgungslage langfristig zu stabilisieren. 4Mit der Landarztprämie soll ein finanzieller Ausgleich für diese besonderen Herausforderungen erfolgen und damit die Entscheidung für die Niederlassung, Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) und Filialbildungen im Landarztprämiengebiet gefördert werden. 5Die Landarztprämie soll insbesondere die Nachteile ausgleichen, die den Ärztinnen und Ärzten durch eingeschränkte berufliche Entwicklungsmöglichkeiten, infrastrukturelle Defizite und die weniger flexiblen Arbeitsmodelle entstehen. 6Zudem sollen Nachteile ausgeglichen werden, die durch die höhere Arbeitsbelastung und die oftmals großen zurückzulegenden Entfernungen, aufgrund der besonderen Zusammensetzung der Patientenklientel im Landarztprämiengebiet sowie durch die höhere Morbidität und die spezifische Altersstruktur, entstehen.