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Text gilt ab: 01.01.2011

13. Außendienst der Studierenden zu Ausbildungszwecken

13.1 

1Studierende, die selbstständig ein auswärtiges Dienstgeschäft wahrnehmen, erhalten Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Erstattung von Nebenkosten entsprechend der für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Bayern der Besoldungsgruppe A 4 geltenden Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. 2Für Studierende, die während des praktischen Studiensemesters zu einem Ausbildungszwecken dienenden Außendienst mitgenommen werden, gelten die Regelungen in Art. 24 BayRKG entsprechend; eine Mitnahmeentschädigung wird den Studierenden in diesen Fällen nicht gewährt.

13.2 

1Die Mitnahme von Studierenden zu Außendienstreisen durch die ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer) sowie die Reisen von Studierenden zur selbstständigen Wahrnehmung von auswärtigen Dienstgeschäften bedürfen nach Art. 2 Abs. 2 BayRKG der Genehmigung der oder des für die Ausbildung zuständigen Präsidentin oder Präsidenten des Landgerichts (Leitenden Oberstaatsanwältin oder Leitenden Oberstaatsanwalts). 2Die Genehmigung kann für die einzelne oder den einzelnen Studierenden auch für einen bestimmten Zeitraum allgemein erteilt werden.