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Text gilt ab: 01.01.2011

10. Arbeitsunfall

10.1 

Studierende der Hochschulen sind während des praktischen Studiensemesters nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) kraft Gesetzes über den für den Ausbildungsbetrieb oder die Ausbildungseinrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger gegen Arbeitsunfall versichert.

10.2 

Soweit eine Einstandspflicht des Freistaates Bayern für Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, ist die Bayerische Landesunfallkasse in München Unfallversicherungsträger und insbesondere für die Feststellung von Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles zuständig.