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Text gilt ab: 01.01.2011

7. Verschwiegenheitspflicht

1Die Studierenden haben auch nach Beendigung der praktischen Ausbildung über die ihnen während der Ausbildung bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten und insbesondere die persönlichen Verhältnisse der Probanden Verschwiegenheit zu bewahren. 2Hierüber sind sie zu belehren. 3Ferner sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts (Leitende Oberstaatsanwältin oder Leitenden Oberstaatsanwalt) nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547) unter Verwendung der Vordrucke JV 4 a und 4 b zu verpflichten.