Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

8. Zugang zu den Geschäftsräumen, Schriftverkehr und EDV

8.1 

Den Studierenden kann, soweit es zweckmäßig ist, Zugang zu den Geschäftsräumen der Bewährungshilfe (Gerichtshilfe) auch außerhalb der üblichen Bürozeiten und in Abwesenheit der ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer) gestattet werden.

8.2 

Berichte und Schreiben der Studierenden an andere Stellen sind von den ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern) gegenzuzeichnen.

8.3 

Den Studierenden kann von den ausbildenden Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfern (Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfern) die Nutzung des Datenverarbeitungsprogramms eingeräumt werden.