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Text gilt ab: 01.01.2011

9. Praktikantenvergütung

1Nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder für die Gewährung von Praktikantenvergütungen (Praktikanten-Richtlinien der TdL) vom 17. März 2010 in Verbindung mit dem FMS vom 14. April 2010, Az. 25 - P 2520-003-12134/10, bestehen keine Bedenken, wenn an Studierende von Hochschulen, die während des Praxissemesters eine berufspraktische Tätigkeit ausüben, monatlich eine Vergütung von bis zu 550 Euro im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. 2Eine gesetzliche Verpflichtung auf Gewährung einer Vergütung besteht nicht. 3Die Gewährung einer Vergütung ist vorab mit der für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel zuständigen Stelle zu klären. 4Von der Zahlung einer Vergütung sollte ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn kein besonderes Interesse an der Beschäftigung der oder des Studierenden besteht. 5Das ist insbesondere der Fall, wenn die Praktikumsdauer 20 Wochen unterschreitet.