Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2011

3. Aufnahme zur Ausbildung

3.1 

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte sowie die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälte, bei deren Behörde eine Gerichtshilfestelle eingerichtet ist, werden ermächtigt, Studierende für die Dauer des vorgeschriebenen praktischen Studiensemesters zur Ausbildung aufzunehmen.

3.2 

1Im Interesse der Gewinnung geeigneter Nachwuchskräfte kommt der Aufnahme und der praktischen Ausbildung von Studierenden der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge Soziale Arbeit in der Bewährungshilfe und in der Gerichtshilfe besondere Bedeutung zu. 2Alle Landgerichte und die Staatsanwaltschaften, bei denen eine Gerichtshilfestelle eingerichtet ist, sollen daher unter Berücksichtigung der Belastung der Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer Studierende zur praktischen Ausbildung übernehmen.